- Umzugskosten
- 1. Begriff: Wird ein Arbeitnehmer aus dienstlichen Gründen an einen weit entfernten Ort versetzt (⇡ Versetzung), hat er Anspruch auf Erstattung der ihm durch einen Umzug entstandenen Kosten. Entstehen U. dagegen bei Dienstantritt, brauchen diese vom Arbeitgeber nicht ersetzt zu werden, wenn sich dieser dazu nicht ausdrücklich verpflichtet hat.- 2. Steuerliche Behandlung: U. durch beruflich veranlassten Wohnungswechsel können ⇡ Werbungskosten sein, wenn sich die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erheblich verkürzt (Wegzeitersparnis mindestens eine Stunde täglich) oder bei betrieblichem Interesse des Arbeitgebers. Zu dem U. gehören z.B. die Beförderungskosten des Umzugsgutes, die Reisekosten für den Umziehenden und seine Angehörigen, Auslagen für zusätzlichen Unterricht der Kinder und sonstige Umzugsauslagen. U. können in der Höhe anerkannt werden, die das Bundesumzugskostengesetz oder die Auslandsumzugsverordnung für die Versetzung von Beamten vorsieht. Die aus öffentlichen Kassen gezahlten Umzugskostenvergütungen sowie die Beträge, die den im privaten Bereich angestellten Personen für dienstlich veranlasste U. gezahlt werden, soweit sie die durch den Umzug entstandenen Mehraufwendungen nicht übersteigen, sind einkommensteuerfrei (§ 3 Nr. 13 und Nr. 16 EStG).
Lexikon der Economics. 2013.